Februar 2025
Inhaltsverzeichnis
- Wahlprogramme der Parteien zum Thema betriebliche Altersversorgung
- Studie des BMAS zur Altersvorsorge
- Anhebung des Höchstrechnungszinses in der Versicherungswirtschaft
- Empfehlungen zur Umsetzung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge
- Ausweitung des Mutterschutzes
- Gestiegene Beitragssätze in der Pflegeversicherung
- Sozialversicherungsregistrierung für Arbeitgeber in Deutschland: Ein Kurzleitfaden
- Aushangpflichtige Gesetze: Hintergrund, Neuerungen und Umsetzung
Wahlprogramme der Parteien zum Thema betriebliche Altersversorgung
Mit dem vorzeitigen Ende der Ampel-Koalition sind auch die weit vorangeschrittenen Gesetzesänderungs- und Reform-Vorhaben in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), der gesetzlichen Rente sowie der privaten Altersvorsorge gestoppt worden. Die zukünftigen Pläne und Positionierungen der einzelnen Parteien zu diesen Themen sehen – soweit bekannt – im Überblick wie folgt aus:
Die CDU hat auf ihrem Wahlparteitag ein Sofortprogramm beschlossen, und einer der neun Punkte zur Wirtschaft lautet: „Wir führen eine Aktivrente ein. Wer in der Rente freiwillig weiterarbeitet, bekommt sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei.“ Zudem werde man – anstelle der täglichen – eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festlegen, um flexibleres Arbeiten zu ermöglichen. Ferner ist geplant, Überstundenzuschläge steuerfrei zu stellen. Abgesehen davon soll die betriebliche und private Vorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rente gestärkt werden, das aktuelle Rentenniveau und Renteneintrittsalter soll beibehalten werden.
Die SPD spricht sich für eine Beibehaltung des Rentenniveaus von mindestens 48 % und gegen eine Anhebung des Renteneintrittsalters aus. Ein abschlagsfreier Renteneintritt nach 45 Beitragsjahren soll auch zukünftig möglich sein. Die bAV soll vor allem durch tarifvertragliche Regelungen gestärkt werden. In die gesetzliche Rentenversicherung sollen alle Erwerbstätigen einbezogen werden, einschließlich der Selbständigen.
Die FDP plädiert für die Einführung einer gesetzlichen Aktienrente nach schwedischem Vorbild. Die private Vorsorge soll durch die Etablierung eines staatlich geförderten Altersvorsorgedepots vorangetrieben werden. Außerdem soll eine Flexibilisierung des Renteneintrittsalters ohne feste Altersgrenzen erfolgen.
Bei den Grünen fällt es schwer, spezifische Pläne zur bAV zu erkennen. Der Fokus liegt auf der gesetzlichen Rente, mit einer breiten Beschäftigungsquote als Einzahler-Basis, dem Einstieg in eine ergänzende Kapitaldeckung und der Einführung einer Grundrente.
Die AfD zielt auf eine Anhebung des Rentenniveaus auf dauerhaft 70 % des Nettoeinkommens. Politiker und die meisten Staatsbediensteten sollen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Nicht durch Beiträge gedeckte Leistungen sollen aus dem Bundeshaushalt finanziert werden.
Insgesamt streben alle Parteien eine Stärkung des Rentensystems an, wobei die Ansätze variieren. CDU/CSU und FDP setzen eher auf eine Stärkung der privaten und betrieblichen Vorsorge, SPD, Grüne und AfD fokussieren sich stärker auf die Stabilisierung und Erhöhung des gesetzlichen Rentenniveaus.
Dr. Torsten Reich
info@profion.de
Studie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Altersvorsorge
Ende 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine repräsentativ-empirische Untersuchung zur „Verbreitung der Altersvorsorge“ durchführen lassen, um eine differenzierte Bestandsaufnahme der Altersvorsorge unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu erhalten. Es war die vierte Studie dieser Art seit 2011, im Fokus stand dieses Mal der Erwerb von Anwartschaften in allen drei Säulen der Alterssicherung.
Danach sorgen von den 31,1 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zwischen 25 und 67 Jahren 52 % im bestehenden Arbeitsverhältnis mit einer betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung vor. 33 % der Beschäftigten tun dies im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), 15 % mit einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes. Die bAV-Gesamtquote ist bei Männern und Frauen vergleichbar, allerdings erwerben mit 38 % Männer deutlich häufiger betriebliche Versorgungsansprüche als Frauen mit 28 %. Frauen wiederum erhalten mit 20 % mehr als doppelt so häufig wie Männer eine Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes.
Der Verbreitungsgrad der bAV steigt mit Bildung und Einkommen, von 25 % bei Beschäftigten ohne beruflichen Abschluss bis auf 62 % bei Akademikern. Bei Beschäftigten mit niedrigem Bruttoerwerbseinkommen (weniger als 1.500 Euro/Monat) beträgt der bAV-Verbreitungsgrad lediglich 28 %, bei Beschäftigten mit Einkommen von mehr als 5.500 Euro/Monat hingegen 77 %. Als Gründe für die Nichtteilnahme an einer bAV werden fehlende Angebote des Arbeitgebers (41 %), fehlende Beschäftigung mit der Thematik (20 %) und zu hohe Beiträge (15 %) genannt.
Nach einer anderen aktuellen Studie – der R+V-Langzeitstudie „Die Ängste der Deutschen“ – haben 40 % der Deutschen Angst vor Altersarmut (43 % der Frauen, 37 % der Männer). Dem Statistischen Bundesamt zufolge sind in der Tat 21 % der Frauen und 16 % der Männer ab 65 armutsgefährdet.
Dr. Torsten Reich
info@profion.de
Anhebung des Höchstrechnungszinses in der Versicherungswirtschaft
Zum Jahresbeginn 2025 ist der Höchstrechnungszins in der Versicherungswirtschaft – oft als Garantiezins bezeichnet – von 0,25 % auf 1,0 % angehoben worden. Es ist die erste Erhöhung seit über 30 Jahren; die Ursache dafür ist das seit 2021 gestiegene Zinsniveau. Versicherer können damit in Zukunft höhere Garantien und höhere garantierte Rentenleistungen bieten. Zudem wirkt sich diese Anhebung positiv auf die Prämiengestaltung von Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen aus.
Dr. Torsten Reich
info@profion.de
Empfehlungen zur Umsetzung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge
Seit 2022 hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, d.h. das Jahresbruttogehalt des Arbeitnehmers unter der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) liegt.
Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie dieser Zuschuss umgesetzt werden kann.
Abhängig vom Fokus des Arbeitgebers, bestehen verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten, wovon wir grundsätzlich die 2 folgenden empfehlen können:
1. Fokus: Einfache Administration und 100 % Rechtssicherheit
• Alle Arbeitnehmer erhalten einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags. Der Entgeltumwandlungsbetrag darf 4 % der BBG nicht übersteigen.
• Diese Vorgehensweise ist mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand für den Arbeitgeber bei Gehältern über der BBG verbunden.
2. Fokus: Umsetzung ohne zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber
• Der Zuschuss wird nur bezahlt, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.
• Zum Ende eines jeden Kalenderjahres werden das tatsächliche Gehalt und die geleisteten Entgeltumwandlungsbeträge eines jeden Arbeitnehmers geprüft und eine eventuelle Zuschusspflicht dem Grunde und der Höhe nach ermittelt.
• Der verpflichtende Zuschuss wird als einmalige Zuzahlung geleistet.
• Diese Vorgehensweise ist mit einem erhöhten administrativen Aufwand für den Arbeitgeber verbunden.
Sie haben Fragen zur Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses?
Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Lars Rieger
lars.rieger@profion.de

Norbert Rutzmoser
norbert.rutzmoser@profion.de
Ausweitung des Mutterschutzes
In einem der letzten vor der Neuwahl des Bundestages beschlossenen Gesetze ist der Mutterschutz in Deutschland erheblich verbessert worden. Dieser schützt Frauen in der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung.
Grundsätzlich haben Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen, die den vollen Lohn vor der Schwangerschaft bei Freistellung ersetzen.
Bislang griff der Mutterschutz nicht bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft vor der 24. Schwangerschaftswoche, sondern erst bei Fehlgeburten ab diesem Zeitpunkt. Kam es vor der 24. Schwangerschaftswoche zu einem Verlust des Kindes, gab es weder eine Mutterschutzfrist noch Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, so dass Frauen in diesen Fällen auf eine Krankschreibung angewiesen waren.
Mit dem neuen Gesetz ist nun ein gestaffelter Mutterschutz vorgesehen: Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Woche sind zwei Wochen Mutterschutz vorgesehen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen, und ab der 20. Schwangerschaftswoche künftig acht Wochen. Auch der Anspruch auf Mutterschaftsleistungen wird auf Fehlgeburten ab der 13. Woche ausgeweitet. Die Bezugsdauer richtet sich dabei nach den genannten Staffelungszeiträumen.
Dr. Torsten Reich
info@profion.de
Gestiegene Beitragssätze in der Pflegeversicherung
Ende Dezember hat der Gesetzgeber kurzfristig die Erhöhung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung beschlossen, diese sind um 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Mit dieser Erhöhung soll Zeit gewonnen werden, um auf die angespannte Finanzsituation zu reagieren und eine Pflegereform auf den Weg zu bringen, mit der dann langfristig die Beitragsentwicklung gedämpft werden kann. Ungeachtet dessen führt die Erhöhung in Kombination mit den ebenfalls zum 01.01. dieses Jahres um mehr als 6 % gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung zu erheblichen Mehrbelastungen der Unternehmen und Mitarbeiter mit Sozialversicherungsabgaben.
Dr. Torsten Reich
info@profion.de
Sozialversicherungsregistrierung für Arbeitgeber in Deutschland: Ein Kurzleitfaden
Die Registrierung von Mitarbeitern in der Sozialversicherung ist eine zentrale Pflicht für in Deutschland ansässige Arbeitgeber und spielt eine entscheidende Rolle für die soziale Absicherung der Angestellten. Um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, sollten Arbeitgeber folgende wichtige Aspekte beachten.
1. Betriebsnummer beantragen
Vor der Einstellung von Mitarbeitern ist eine Betriebsnummer über den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Diese Nummer dient der Identifikation des Unternehmens im Sozialversicherungssystem.
2. Mitarbeiter bei der Krankenkasse anmelden
Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden über die gesetzlichen Krankenkassen erhoben und an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weitergeleitet.
Arbeitgeber sind verpflichtet, jeden neuen Mitarbeiter innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der gewählten Krankenversicherung anzumelden. Eine verspätete Anmeldung kann rechtliche und finanzielle Nachteile bedeuten.
Mitarbeiter haben das Recht, ihre Krankenkasse selbst zu wählen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die gewählte Krankenkasse korrekt angegeben wird.
Zu den erforderlichen Informationen für eine korrekte Registrierung gehören:
• Persönliche Daten des Mitarbeiters
• Sozialversicherungsnummer
• Angaben zum Beschäftigungsverhältnis
3. Lohnabrechnung und Beitragszahlung
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge von den Bruttogehältern der Arbeitnehmer zu berechnen und an die zuständigen Kassen abzuführen. Die Zahlung erfolgt monatlich und muss spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats geleistet werden.
Arbeitgeber sollten alle relevanten Unterlagen zu den Anmeldungen und Änderungen sorgfältig aufbewahren, um Nachweise im Falle von Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger zu haben.
4. Unfallversicherung und Berufsgenossenschaft
Jeder Arbeitgeber muss sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Diese ist für die gesetzliche Unfallversicherung verantwortlich und bietet Schutz bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Die Beiträge richten sich nach der Unfallgefahr der jeweiligen Branche.
5. Meldungen an Sozialversicherungsträger
Arbeitgeber sind verpflichtet, regelmäßig Meldungen an die Sozialversicherungsträger zu senden, diese umfassen beispielsweise
• Anmeldung neuer Mitarbeiter
• Jährliche Einkommensmeldungen
• Abmeldungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
• Meldung von Änderungen (Gehaltserhöhungen, Arbeitszeitänderungen)
6. Elektronische Meldeverfahren nutzen
Alle Meldungen zur Sozialversicherung müssen elektronisch über das SV-Meldeportal (siehe Servus Ausgabe 17 vom Oktober 2023) oder zertifizierte Lohnabrechnungsprogramme übermittelt werden. Dies erleichtert die Kommunikation mit den Sozialversicherungsträgern und stellt sicher, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen erfolgen.
Fazit
Die Registrierung von Mitarbeitern in der Sozialversicherung ist ein komplexer, aber notwendiger Prozess, der sorgfältige Planung und Aufmerksamkeit erfordert. Arbeitgeber sollten sich gut informieren und gegebenenfalls Unterstützung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Iris Zank
iris.zank@profion.de

Claudia Duggal
claudia.duggal@profion.de
Aushangpflichtige Gesetze: Hintergrund, Neuerungen und Umsetzung
In deutschen Unternehmen besteht die Pflicht, bestimmte Gesetze gut sichtbar auszuhängen, um Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Diese Regelung gilt bereits ab dem ersten Mitarbeiter. Zu den wichtigsten aushangpflichtigen Gesetzen zählen das Mindestlohngesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Aushänge regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere bei Gesetzesänderungen.
Praktische Umsetzung
Aushangorte: Gesetzestexte sollten an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen platziert werden, z. B. in Pausenräumen oder im Eingangsbereich.
Digitale Bereitstellung: Beschäftigte im Homeoffice sollten über das Intranet oder digitale Anzeigesysteme Zugriff auf die relevanten Aushänge haben.
Schulungen und Information: Regelmäßige Schulungen oder Informationsveranstaltungen helfen, Arbeitnehmer über Änderungen und ihre Rechte auf dem Laufenden zu halten.
Wichtige Aushangpflichten
Mindestlohngesetz (MiLoG): Mindestlohnregelungen und Arbeitszeiten.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Vorschriften zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz.
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Rechte des Betriebsrats und Mitbestimmung.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Besondere Schutzvorschriften für Minderjährige.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Rechte der Arbeitnehmer bezüglich Datenschutz.
Arbeitsschutzgesetz: Informationen zu Sicherheitsvorkehrungen und Gefahrenprävention.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Falls zutreffend, müssen diese ausgehängt werden.
Urlaubs- und Krankheitsregelungen: Klare und verständliche Darstellung der Regelungen.
Durch die konsequente Umsetzung der Aushangpflicht sorgen Unternehmen für Transparenz, fördern die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben und reduzieren rechtliche Risiken.

Iris Zank
iris.zank@profion.de

Claudia Duggal
claudia.duggal@profion.de
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