Januar 2022
Die Themen in unserem aktuellen Newsletter sind: „20 Jahre Riesterrente“, „Rentenversicherungsbericht 2021“, „Pensionsverpflichtungen der Dax-40-Unternehmen“, „Rechtsprechung: Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung“.
Inhaltsverzeichnis
- 20 Jahre Riesterrente
- Rentenversicherungsbericht 2021
- Pensionsverpflichtungen der Dax-40-Unternehmen
- Rechtsprechung: Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung
20 Jahre Riesterrente
Die Riesterrente hat 2022 ihr 20jähriges Jubiläum. Eingeführt durch die Rentenreform 2001, ist sie seit 2002 am Markt verfügbar. Entwickelt unter dem seinerzeitigen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester, sollte sie die mit der damaligen Reform verbundene Absenkung des Rentenniveaus kompensieren. Zu diesem Zweck wurde sie als durch staatliche Zulagen und durch einen Sonderausgabenabzug geförderte privat finanzierte Rente geschaffen.
Während in den ersten 10 Jahren die Zahl der Riesterverträge kontinuierlich stieg, stagniert diese Zahl allerdings seit 2011 bei ca. 16 Millionen Verträgen. Etliche von diesen Verträgen werden zudem nicht mehr bespart (das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht von einem Fünftel aus, ein genauer Überblick fehlt). Und inzwischen besteht auch ein allgemeiner Konsens, dass die Riesterrente dringend reformbedürftig ist. Denn aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben lässt nicht nur die Rendite zu wünschen übrig – und dies trotz staatlicher Zulagen und Steuervorteile. Hinzu kommen eine geringe Flexibilität und ein hoher bürokratischer Aufwand.
Es bleibt abzuwarten, ob die neue Bundesregierung ihre Ziele aus dem Koalitionspapier umsetzen kann, oder ob die Riesterrente nach 20 Jahren als gescheitert angesehen werden sollte. Andere Formen der Altersvorsorge erscheinen jedenfalls deutlich effizienter.
Rentenversicherungsbericht 2021
Ende des Jahres erschien turnusmäßig der Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung. Danach ist die gesetzliche Rentenversicherung bislang gut durch die Pandemie gekommen. Die Nachhaltigkeitsrücklage – zum Ausgleich von Einnahmeschwankungen – blieb stabil bei ca. 37 Mrd. Euro, und nach einer Nullrunde in 2021 wird es zum 01. 07. 2022 wieder zu einer deutlichen Rentenanpassung kommen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung dürfte den Modellrechnungen zufolge dabei in 2022 und 2023 bei 18,6 % konstant bleiben, in 2024 dann jedoch auf 19,5 % und im Jahr 2025 auf 19,7 % ansteigen. Hinzu kommt, dass das sog. Sicherungsniveau (vereinfacht ausgedrückt das Verhältnis von Rente und Erwerbseinkommen unter bestimmten statistischen Annahmen wie Durchschnittseinkommen und 45 Beitragsjahren) derzeit zwar bei 49,4 % liegt, und im Jahr 2025 nach den Prognosen 49,2 % betragen dürfte, dies allerdings auch an einer Änderung der statistischen Erfassung und Berechnung liegt. Blendet man diesen statistischen Effekt aus, liegt das Sicherungsniveau 2025 zudem um 1 % niedriger bei 48,2 %.
Problematisch wird die Situation dann allerdings nach 2025: Das Sicherungsniveau sinkt dem Bericht zufolge auf 47,6 % im Jahr 2030 und weiter auf 45,8 % im Jahr 2035 – und damit erheblich unter den als Untergrenze ausgerufenen 48 %. Berücksichtigt man die Änderung der statistischen Berechnung, vergrößert sich die Lücke zusätzlich. Nimmt man dann noch die prognostizierte Steigerung des Beitragssatzes auf 22,2 % in 2035 hinzu, wird der Handlungs- und Reformbedarf für eine zusätzliche Altersabsicherung deutlich.
Eine Überraschung enthält der Bericht bei der Erwerbstätigenquote. Diese sinkt erstmals seit 20 Jahren bei den 60- bis 64-jährigen, nachdem sie im Zeitraum vom Jahr 2000 bis 2019 kontinuierlich gestiegen war (von 11,0% im Jahr 2000 auf 44,4% im Jahr 2019). Maßgeblichen Anteil an dieser Entwicklung dürfte die 2014 eingeführte abschlagsfreie Rente ab 63 für langjährig Versicherte haben, die inzwischen von 1,74 Millionen Personen beantragt wurde – 340.000 Tausend mehr, als ursprünglich von der seinerzeitigen Regierung erwartet wurde.
Pensionsverpflichtungen der Dax-40-Unternehmen
Die Pensionsverpflichtungen der Dax-40-Unternehmen sind nach einer aktuellen Studie des Beratungsunternehmens Mercer von 435 Mrd. Euro um 35 Mrd. Euro gesunken. Wesentlicher Grund für diese Absenkung war die Erhöhung des Rechnungszinssatzes, der Ende 2021 gegenüber Ende 2020 signifikant angestiegen ist. Die Höhe der Pensionsverpflichtungen ist aufgrund bilanzieller Vorgaben dabei immer wieder starken Schwankungen unterworfen, sobald eine Änderung der bei der Ermittlung zu Grunde zulegenden Zinssätze eintritt, ohne dass sich an den Pensionszusagen selbst etwas ändern würde. Dieser unangenehme bilanzielle Effekt besteht bei einer Versorgung mittels kongruent rückgedeckter Unterstützungskasse erfreulicherweise nicht.
Rechtsprechung: Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Anfang des Jahres veröffentlichten Urteil entschieden, dass das Kriterium der Erdienbarkeit bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage nicht anzuwenden ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2021, 6 K 2196/17). Dem Urteil lag die gängige Praxis der Finanzverwaltungen zu Grunde, Pensionszusagen gegenüber Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter sind, als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten, wenn der Geschäftsführer bei Erteilung der Zusage bereits das 60. Lebensjahr erreicht oder überschritten hat.
So auch im entschiedenen Fall, bei der die Zusage nach Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt wurde und eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahres vorsah. Die Finanzverwaltung argumentierte damit, dass die zugesagte Leistung bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers – immerhin erst nach 10 Jahren – nicht mehr erdient werden könne. Vor dem Gericht hatte dieser Einwand jedoch keinen Bestand. Vielmehr sind die Beiträge nach Ansicht des Gerichts als Pensionsrückstellung – und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung – zu werten, da die Finanzierung hier durch eine Entgeltumwandlung des Geschäftsführers erfolgte. Damit hat nicht der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage zu tragen, und er ist wirtschaftlich nicht belastet. Das Gericht verwies dabei auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Ein Rechtsmittel hatte das Gericht zwar nicht zugelassen, das Finanzamt hat jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es wäre allerdings zu begrüßen, wenn die Finanzverwaltung ihre grundsätzliche Ansicht zu dieser Thematik überdenken würde. Denn während auf der einen Seite die Politik erhebliche Reformbemühungen unternimmt, um für nicht gesetzlich versicherte Personen eine adäquate Altersversorgung einzuführen (siehe nicht zuletzt die umfangreichen Pläne im Koalitionsvertrag dazu), scheint die Finanzverwaltung mitunter etwas zu engagiert, derartiges als gezielte Steuerumgehung einzustufen, und verwehrt selbst etablierten Formen der Altersversorgung die Anerkennung, sobald es sich um Selbstständige handelt. Das Ziel des Gesetzgebers, der ja beispielsweise nicht ohne Grund einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung eingeführt hat (nämlich um die selbst finanzierte Altersversorgung zu stärken), wird so jedenfalls konterkariert. Es bleibt so hoffen, dass zukünftig Gesetzgebung und Finanzverwaltung etwas konsistenter werden.